Abzug beim Restwert im Totalschadensfall

Häufig hat ein Unfallgeschädigter das Problem, dass im Fall eines Totalschadens die Haftpflichtversicherung der Gegenseite einen Abzug beim Restwert des Fahrzeuges vornimmt. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Restwert eines verunfallten Fahrzeuges mit Totalschaden am sogenannten „allgemeinen regionalen Markt“ zu ermitteln ist. Beim Verkauf des Fahrzeuges gilt in der Regel der durch einen Sachverständigen am „allgemeinen regionalen Markt“ ermittelte Restwert.

Wenn von der Versicherung noch vor dem Verkauf des Fahrzeuges ein höheres Gebot zugegangen ist, muss der Geschädigte dieses Gebot annehmen bzw. es bei der Abrechnung gegen sich gelten lassen.

Wurde das Fahrzeug allerdings bereits verkauft, bevor der Geschädigte Kenntnis vom höheren Restwertangebot erlangen konnte, ist der Abrechnung des Schadens der erzielte Restwert zugrunde zu legen.(vgl. BGH-Urteil vom 15.6.2010, AZ: VI ZR 232/09)

Auch hier gilt: Im Falle eines Verkehrsunfalles haben Sie das Recht, den Schaden durch einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl regulieren zu lassen. Die Anwaltskosten sind ebenfalls grundsätzlich zu ersetzen, wenn Sie kein Verschulden am Unfall trifft. Zögern Sie nicht, uns bei einem Verkehrsunfall zu kontaktieren.

27.04.2016