Filesharing-Urteil des OLG München: Eltern müssen den Namen der Kinder verraten, sonst haften sie selbst

Nach der zuletzt „nutzerfreundlichen“ Rechtsprechung des OLG Köln im Falle von Urheberrechtsverletzungen, die über Familieninternetanschlüsse begangen worden sind, hat das Oberladesgericht München nun in einer Entscheidung vom 14.01.2016 klargestellt, dass Eltern den Namen des (im Fall volljährigen) Kindes, welches die Urheberrechtsverletzung begangen hat, gegenüber dem Rechteinhaber konkret benennen müssen, damit dieser seine Rechte gegenüber dem Verletzer geltend machen kann. Geben sie den Namen hingegen nicht preis, haften sie selbst als Inhaber des Internetanschlusses (sog. „Störerhaftung“) für die Urheberrechtsverletzung.

Das Urteil betrifft die Frage, welche Angaben der Anschlussinhaber gegenüber dem Rechteinhaber machen muss, um seiner sog. „sekundären Beweislast“ nachzukommen und eine Verantwortlichkeit für die Urheberrechtsverletzung abzuwenden. Bislang waren Urheberrechtsverletzungen bei Familienanschlüssen nur schwer verfolgbar. Dies könnte sich nach diesem Urteil nun ändern. Man wird vor diesem Hintergrund bereits im außergerichtlichen Verfahrensstadium abzuwägen haben, ob es sinnvoll ist, ein Klageverfahren zu riskieren, besonders, wenn die örtliche Zuständigkeit vor einem Gericht in München liegt.

Es wird abzuwägen sein, wie hoch der Schutz der Familie (Artikel 6 Grundgesetz) gegenüber dem Interesse des Rechteinhabers, den Verletzer zur Verantwortung zu ziehen, anzusiedeln ist. Nach Ansicht des Oberlandesgericht München gewährt Artikel 6 Grundgesetz keinen „schrankenlosen Schutz gegen jede Art von Beeinträchtigung familiärer Belange“. D.h.: Der Schutz der Familie ist generell einschränkbar. Ob das Erfordernis, seine Kinder zu verraten, eine rechtlich vertretbare Einschränkung ist, wird eine obergerichtliche Klärung erfordern.

Die Revision ist vom OLG München ausdrücklich zugelassen worden. Es ist daher davon auszugehen, dass der Bundesgerichtshof sich abschließend mit dem Fall auseinandersetzen wird. Dieser hatte sich zuletzt in seinen Entscheidungen „Tauschbörse I, II, und III“ aus dem Jahr 2015 ausführlich mit Filesharig-Fällen befasst.

(OLG München, Urteil vom 14.01.2016, Az.: 29 U 2593/15)

21.01.2016