Unrenovierte Wohnung bei Mietbeginn: Keine Benachteiligung bei Schönheitsreparaturen

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr in einer Grundsatzentscheidung deutlich gemacht, dass Mieter, die eine unrenovierte Wohnung übernommen haben, aus dem Mietvertrag nicht verpflichtet werden können, die Wohnung in einem renovierten Zustand zu versetzen. Dies soll sowohl während der Mietzeit, als auch (und insbesondere) bei Auszug aus der Wohnung (BGH AZ. VII ZR 185/14 u.a.).

Dies bedeutet, ein Mieter, der in eine unrenovierte Wohnung eingezogen ist, muss zum Auszug keine Schönheitsreparaturen in Form einer Renovierung vornehmen.